Cass. com. 10-5-2024 n° 23-16.670 F-D, F.C/ Société la Vierge.
In einem bedeutenden Urteil hat der Kassationsgerichtshof zuvor die Möglichkeit ausgeschlossen, Minderheitsstimmen in den Satzungen von vereinfachten Aktiengesellschaften (SAS) zuzulassen. Dieses Urteil stellte klar, dass kollektive Entscheidungen nicht durch Minderheitsstimmen, wie beispielsweise ein Drittel der abgegebenen Stimmen, getroffen werden können (Cass. com. 19-1-2022 n° 19-12.696 FS-D: RJDA 6/22 n° 347).
Bei der Berufung im selben Fall folgte das Berufungsgericht von Paris diesem Präzedenzfall jedoch nicht und erkannte stattdessen die Gültigkeit einer solchen Klausel an (CA Paris 4-4-2023 n° 22/05320: RJDA 8-9/23 n° 438).
Der Kassationsgerichtshof hat nun entschieden, dass die Berufung gegen diese Entscheidung von der Plenarversammlung geprüft wird.
Die Überweisung an die Plenarversammlung kann angeordnet werden, wenn ein Fall eine Grundsatzfrage aufwirft, insbesondere wenn es unterschiedliche Lösungen entweder zwischen den unteren Gerichten oder zwischen den unteren Gerichten und dem Kassationsgerichtshof gibt. Sie muss angeordnet werden, wenn nach der Aufhebung eines ersten Urteils die Entscheidung des Verweisgerichts aus denselben Gründen angefochten wird (C. org. jud. art. L 431-6).
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